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   VG Braunschweig, 22.02.2008 - 8 A 364/07   

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https://dejure.org/2008,46568
VG Braunschweig, 22.02.2008 - 8 A 364/07 (https://dejure.org/2008,46568)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 22.02.2008 - 8 A 364/07 (https://dejure.org/2008,46568)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 22. Februar 2008 - 8 A 364/07 (https://dejure.org/2008,46568)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7; VwVfG § 51 Abs. 5
    Armenien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Krankheit, Nierenerkrankung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Braunschweig, 22.02.2008 - 8 A 364/07
    Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich aus sonstigen Gründen im Zielstaat nicht erlangen kann (BVerwG, Entsch. vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 ff.), z. B. dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugäng lich ist.
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Braunschweig, 22.02.2008 - 8 A 364/07
    Die Gefahr, dass sich eine Krankheit eines ausreise pflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, kann grundsätzlich ein sol ches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar stellen, setzt aber voraus, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach seiner Rück kehr in sein Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden erhält und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch genommen werden könnte (BVerwG, Entsch. vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383).
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